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Allgemeine Verkaufsbedingungen der GSH Sachsen GmbH

Revision: 01 – 25.07.2019

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Für die GSH Sachsen GmbH (nachfolgend GSH) ist soziale Verantwortung ein wichtiger Faktor für den langfristigen Erfolg des Unternehmens. Dies gilt
gleichermaßen in Bezug auf eigene Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden (Käufer) sowie gegenüber der Gesellschaft im Übrigen.
Maßstab für diese Verantwortung sind die international anerkannten Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (Davos, 31.01.1999).
Die Achtung der Menschenwürde sowie der Menschen- und Arbeitnehmerrechte, die Beachtung der einschlägigen nationalen Standards zu
Arbeitsbedingungen, die Vermeidung von Kinderarbeit, das Verbot von Zwangsarbeit, die Einhaltung und Förderung von geschäftsethischem Verhalten,
die Bekämpfung jeder Art von Korruption, das Verbot der Diskriminierung von Mitarbeitern bei Anstellung und Beschäftigung sowie der
verantwortungsvolle Umgang mit der Umwelt sind für GSH von besonderer Wichtigkeit.
Dies vorausgeschickt, gelten für GSH folgende Allgemeine Verkaufsbedingungen:

1. Geltungsbereich

1.1. Für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen sowie für alle sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen GSH und ihren Kunden gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennt GSH nicht an, es sei denn, GSH hat deren Geltung ausdrücklich und gesondert schriftlich zugestimmt. Diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn GSH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.2. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn deren Geltung nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Angebote von GSH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, die Angebote sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder
enthalten eine bestimmte Annahmefrist.

2.2 Alle Vereinbarungen erhalten erst mit der schriftlichen Bestätigung durch GSH Gültigkeit. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei
Vertragsabschluss sowie Änderungen oder Ergänzungen von getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Die Schriftform der Kommunikation wird – mit Ausnahme bei der Beendigung von Verträgen – auch durch Fax, E-Mail und EDI bzw. Web-EDI
gewahrt.

2.3 Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, kann GSH diese innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.
Der Kunde ist für den gleichen Zeitraum an sein Angebot gebunden.

2.4 Die in den Angeboten von GSH enthaltenen Angaben zu Liefergegenstand oder Leistung (z.B. technische Daten, Gewichts- und Maßangaben,
Gebrauchswerte und Toleranzen) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Abbildungen, CAD-Daten und Zeichnungen) sind verbindlich, soweit
die Angaben und Darstellungen nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet oder vereinbart sind. Gleichwohl stellen diese Angaben und
Darstellungen keine garantierte Beschaffenheit i. S. v. § 443 BGB dar, sondern dienen nur der Beschreibung der Beschaffenheit der
Liefergegenstände oder Leistungen.

2.5 Das Eigentum und sämtliche IP-Rechte, insbesondere das Urheberrecht an allen dem Kunden im Zusammenhang mit der Auftragserteilung
überlassenen Unterlagen und Daten verbleiben bei GSH, soweit dies nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart wurde. Dritten
dürfen diese Unterlagen und Daten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSH zugänglich gemacht werden. Sofern ein Vertrag nicht
zustande kommt, sind die überlassenen Unterlagen und Daten unverzüglich an GSH zurückzusenden oder nach entsprechend schriftlicher
Anweisung von GSH so zu zerstören und zu beseitigen bzw. bei Verkörperung auf einem Trägermedium dauerhaft so zu löschen, dass eine
Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

2.6 Die ICC-Incoterms® in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung gelten als vereinbart (aktuell ICC-Incoterms® 2010).

2.7 Der Mindestbestellwert pro Bestellposition liegt bei 500,00 EUR netto, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3. Preise, Zahlungen, Unsicherheitseinrede, Aufrechnung

3.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten Preise „FCA benannter Lieferort“ gemäß ICC-Incoterms®, ausschließlich Liefernebenkosten
(Verpackung, Transport/Versand, Transportversicherung, Zölle, etc.) und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

3.2 Verpackung und Transport werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet.

3.3 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, für GSH kosten- und gebührenfrei, durch Überweisung auf
das in der Rechnung genannte GSH Konto zu leisten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

3.4 Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis/Betrag am Fälligkeitstermin GSH zur Verfügung steht.

3.5 Kommt der Kunde durch Überschreitung des obigen oder des sonst schriftlich vereinbarten Zahlungszieles in Verzug oder werden ihm
Zahlungen gestundet, so schuldet der Kunde Verzugszinsen gemäß dem gesetzlichen Zinssatz [z.Zt. neun (9) Prozentpunkte über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank] sowie die Erstattung aller durch den Zahlungsverzug bedingten Kosten zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich vierzig (40) Euro Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB.

3.6 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Bezahlung offener Forderungen von GSH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Kunden oder andere Leistungshindernisse gefährdet wird, kann GSH eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Sicherheit zu
leisten oder seine Leistungsfähigkeit nachzuweisen hat. Nach erfolglosem Fristablauf ist GSH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt
auch, wenn GSH nicht vorleistungspflichtig ist, aber zur frist- bzw. termingerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen
ausgeführt werden müssen. Vereinbarte Fristen bzw. Termine verlängern bzw. verschieben sich in diesem Fall angemessen, mindestens um
die Zeit, die zwischen der Fristsetzung bzw. dem Termin und der Leistung der Sicherheit vergangen ist.

3.7 Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte gegen Forderungen von GSH stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von GSH unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- und
Leistungsverweigerungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die
Mängelansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.

3.8 GSH behält sich das Recht vor, Preise ihrer Liefergegenstände entsprechend zu ändern, sofern sich einzelne Kostenfaktoren, insbesondere
Rohstoffe, Material und Energie, um mindestens fünf (5) Prozent geändert oder vereinbarte Liefervolumen oder andere zur Produktion der
Liefergegenstände erforderliche Umstände oder Marktbedingungen für die Herstellung der Liefergegenstände wesentlich geändert haben. GSH
wird diese Änderungen auf Verlangen des Kunden nachweisen.

4. Lieferung, Fristen, Termine, Verzögerung

4.1 Die Einhaltung von Liefer-/Leistungsfristen bzw. von Liefer-/Leistungsterminen durch GSH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages behält sich GSH ausdrücklich vor. Verzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, verlängern die Liefer-
/Leistungsfrist oder verschieben den Liefer-/Leistungstermin angemessen, mindestens aber um die Dauer der Behinderung, es sei denn,
zwischen GSH und dem Kunden werden neue Liefer-/Leistungsfristen bzw. neue Liefer-/Leistungstermine vereinbart.

4.2 Die Einhaltung der Fristen und Termine steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.3 Liefer-/Leistungsfristen bzw. Liefer-/Leistungstermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Werk von GSH
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

Im Fall einer vereinbarten D-Klausel gemäß ICC-Incoterms® sind Fristen und Termine eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Leistungsgegenstand dem Kunden am Lieferort (benannter Bestimmungsort) auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit zur
Verfügung gestellt wird.

Soweit eine Abnahme durch den Kunden bei GSH zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der vereinbarte
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft durch GSH.

4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Pflichten aus dem Vertrag, ist GSH berechtigt, den GSH entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzuges umfasst dieser Schaden, beginnend
einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch
in Höhe von ein (1) Prozent des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem
Kunden steht es ausdrücklich frei nachzuweisen, dass GSH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist bzw. ein geltend gemachter
Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden Schaden übersteigt.

4.5 Jede unverschuldete Verzögerung befreit GSH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten, ohne dem
Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

Als unverschuldete Verzögerung gilt jeder Umstand, der außerhalb der zumutbaren Einflussmöglichkeit von GSH liegt. Dazu zählen
insbesondere Höhere Gewalt, Handlungen von Staatsfeinden/Terroristen, staatliche Beschränkungen und behördliche Maßnahmen (z.B.
Verbote und Kontingentierung), Embargos, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, ungewöhnlich heftige Unwetter, Erdbeben,
Energieversorgungsprobleme sowie Arbeitskämpfe (hervorgerufen oder unter Beteiligung von Arbeitnehmern oder Lieferanten von GSH).

Sofern solche Umstände/Ereignisse GSH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung
nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist GSH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-/Leistungstermine angemessen, mindestens aber um die Dauer
der Behinderung, es sei denn, zwischen GSH und dem Kunden werden neue Liefer-/Leistungsfristen bzw. neue Liefer-/Leistungstermine
vereinbart.

Soweit dem Kunden infolge der unverschuldeten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber GSH vom Vertrag zurücktreten. GSH wird dem Kunden ein Liefer-/Leistungshindernis
unverzüglich mitteilen, nachdem GSH davon Kenntnis erlangt hat.

4.6 Sofern der Kunde berechtigt vom Vertrag zurücktritt, bleibt er zur Entrichtung des auf eine bereits erfolgte Teillieferung entfallenden Kaufpreises
verpflichtet.

4.7 GSH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von GSH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist GSH zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug
nicht auf einer von GSH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von GSH auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8 GSH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von GSH zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung von GSH aber auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.

4.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.

5. Gefahrübergang, Versendung

5.1 Vorbehaltlich der schriftlichen Vereinbarung einer D-Klausel gemäß ICC-Incoterms® geht die Gefahr (Gefahr des Verlustes oder der
Beschädigung der Liefergegenstände) beim Versendungskauf mit der Auslieferung/Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur, den
ersten Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, Unternehmen oder Anstalt auf den Kunden über.

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise
nach der Meldung von GSH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5.2 Eine Warentransportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.

5.3 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr des Verlustes oder der
Beschädigung der Liefergegenstände in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.4 Transportschäden aller Art hat der Kunde dem Transportunternehmer unverzüglich direkt anzuzeigen und GSH darüber zu informieren. Sofern
eine Warentransportversicherung von GSH im Auftrag des Kunden abgeschlossen wurde, ist GSH unverzüglich eine Stellungnahme des
Transportunternehmers über die festgestellten Schäden zuzusenden, damit etwaige Ansprüche gegenüber dem Warentransportversicherer
geltend gemacht werden können.

6. Gelangensbestätigung

6.1 Sofern und soweit es sich bei den von GSH aus der Bundesrepublik Deutschland gelieferten Waren um innergemeinschaftliche Lieferungen
handelt, ist - aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland [§§ 17a, 17b und 17c UStDV (Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung) und UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlass)] - der Kunde als Abnehmer verpflichtet, GSH unaufgefordert,
zumindest jedoch monatlich oder unverzüglich nach einer Aufforderung von GSH die Gelangensbestätigung für diese Warenlieferungen zur
Verfügung zu stellen. Diese Bestätigung hat gemäß der jeweils geltenden Fassung der UStDV sowie des UStAE formell ordnungsgemäß,
insbesondere hinsichtlich Form, Sprache und Inhalt zu erfolgen.

6.2 Verletzt der Kunde als Abnehmer der gemäß vorstehender Ziffer 6.1 gelieferten Waren diese Verpflichtung, insbesondere bezüglich der für die
Gelangensbestätigung jeweils vorgeschriebenen ordnungsgemäßen Form, Sprache oder bezüglich des vorgeschriebenen Inhalts, kann GSH,
nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung des Kunden bestimmten Frist, die obliegende Warenlieferung verweigern, bis der Kunde
Sicherheit in Höhe des jeweils betroffenen Umsatzsteuerbetrages geleistet oder Zug um Zug eine formell ordnungsgemäßen
Gelangensbestätigung erbringt. Nach erfolglosem Fristablauf ist GSH außerdem berechtigt, vom nichterfüllten Teil des Vertrages
zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

6.3 Im Fall einer unterlassenen bzw. unzureichenden Mitwirkung bei der Gelangensbestätigung verpflichtet sich der Kunde darüber hinaus, GSH
von jeglichen Ansprüchen, insbesondere Steuernachteilen, Zinsen, Aufwendungen und Schäden von GSH sowie angemessenen
Rechtsverfolgungskosten umfassend freizustellen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 GSH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, selbst wenn sich GSH nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Bei laufender Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung.

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GSH zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt und
der Kunde zur Herausgabe ausdrücklich verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch GSH erfordert eine ausdrückliche schriftliche Erklärung.
Nach Rücknahme der Liefergegenstände ist GSH zu deren Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten vom Kunden anzurechnen.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und diese
auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Verlust und/oder Beschädigung zu versichern, insbesondere gegen Feuer sowie gegen alle Gefahren,
sofern und soweit es sich bei diesen Gefahren um versicherbare Tatbestände handelt (Sturm, Hagel, Schneedruck, Überschwemmung,
Lawinen, Erdrutsch, Streik oder Aussperrung, Einbruchdiebstahl, böswillige Beschädigung, innere Unruhen, etc.). Sofern Wartungs- oder
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde GSH unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die im Eigentum von
GSH stehenden Liefergegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Sofern der eingreifende Dritte nicht in der Lage
ist GSH gerichtliche und außergerichtliche Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

7.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die hieraus resultierenden Forderungen
an den Abnehmer tritt der Kunde schon jetzt an GSH ab.
Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Auf Verlangen von GSH ist der Kunde verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und GSH die zur Geltendmachung der
Rechte von GSH gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange (nicht kumulativ)
(i) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GSH nachkommt,
(ii) der Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich seiner Dauer und Höhe nicht erheblich ist,
(iii) dem Kunden keine Insolvenz droht, insbesondere keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht,
(iv) kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde,
(v) keine Zahlungseinstellung vorliegt.

7.5 Die Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von GSH. In
diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an den Liefergegenständen an der umgebildeten Sache fort.

Sofern der Liefergegenstand mit anderen, GSH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt GSH das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde GSH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum wird für GSH verwahrt.

7.6 GSH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der Wert der Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als zehn (10) Prozent übersteigt. Hierbei obliegt GSH die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

8. Eingangsprüfung, Mängelrüge, Gewährleistung

8.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach DIN ISO/TS 16949 bzw. nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungsobliegenheiten und Rügepflichten ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen ergeben,
sind offen zutage tretende Mängel, d.h. Mängel, die der Kunde kennt oder ohne Untersuchung erkennen könnte, innerhalb von fünf (5)
Arbeitstagen nach Eingang der Liefergegenstände vom Kunden schriftlich gegenüber GSH anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich
nach ihrer Feststellung/Entdeckung zu rügen. Andernfalls gelten die Liefergegenstände als genehmigt.

8.2 Sollten Liefergegenstände einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird GSH, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge, nach ihrer Wahl als Nacherfüllung die Liefergegenstände nachbessern oder mangelfreien Ersatz liefern.

8.3 GSH ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, ansonsten ist GSH von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in (i) äußerst dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, (ii) zur Vermeidung unverhältnismäßig
hoher Schäden, (iii) nach zwei (2) erfolglosen Nachbesserungen, oder, (iv) wenn GSH nach nochmaliger Fristsetzung mit der Nacherfüllung in
Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen. Dies aber nur dann, wenn der Kunde GSH hiervon sofort und nachweisbar in Kenntnis gesetzt hat.

8.4 Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Nacherfüllung am Firmensitz des Kunden (Nacherfüllungsort).

8.5 GSH trägt die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
einschließlich der Kosten des Ersatzgegenstandes und seines Versandes.

Davon ausgenommen sind die Kosten für den Ausbau mangelhafter Liefergegenstände und den Einbau mangelfreier Liefergegenstände.
Weiterhin sind davon Kosten ausgenommen, die dadurch entstehen, dass der mangelfreie Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem
Ort der Nacherfüllung verbracht wurde.

8.6 Vor etwaiger Rücksendung der ersetzen mangelhaften Liefergegenstände ist immer die schriftliche Zustimmung von GSH einzuholen.

8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.

8.8 Mängelansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen nicht: Unerhebliche Abweichung der Liefergegenstände von der vereinbarten
Beschaffenheit, unerhebliche Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nachbesserung der
Liefergegenstände durch den Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleißteile), Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Fertigungsmittel oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind;
werden vom Kunden oder von Dritten Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Liefergegenstand nicht ordnungsgemäß (z.B. unterlassene
Wartung) oder unsachgemäß vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.9 Die in einem Vertrag festgehaltenen Anforderungen und Spezifikationen für die Liefergegenstände stellen keine Beschaffenheitsgarantie i. S.
v. § 443 BGB dar, sondern dienen nur der Beschreibung der Beschaffenheit der Liefergegenstände.

8.10 Rückgriffsansprüche des Kunden entsprechend bzw. aus §§ 478, 479 BGB (Verbrauchsgüterrückgriff) sind ausgeschlossen.

8.11 Mängelansprüche verjähren in zwei (2) Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

8.12 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der
Liefergegenstände i. S. v. § 443 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.

8.13 GSH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GSH. Soweit GSH keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.

8.14 GSH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern GSH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.15 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von GSH auch im Rahmen von Ziffer 8.5
auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.16 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.17 Weitergehende oder andere als die hier und in Ziffer 12. geregelten Ansprüche des Kunden gegen GSH und ihre Erfüllungsgehilfen wegen
eines Mangels sind ausgeschlossen.

9. Rechtsmängel, Ansprüche Dritter

9.1 GSH steht dafür ein, dass bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände gewerbliche Schutzrechte, von denen mindestens eines
aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Patentamt der Bundesrepublik Deutschland oder vom Europäischen Patentamt veröffentlicht ist,
oder Urheberrechte eines Dritten nicht verletzt werden.

9.2 GSH hat für Rechtsmängel nicht einzustehen, wenn die Liefergegenstände nach zwingenden Vorgaben des Kunden hergestellt wurden oder
der Kunde Kenntnis vom Rechtsmangel hatte oder eine grob fahrlässige Unkenntnis des Kunden in Bezug auf den Rechtsmangel gegeben ist.

9.3 Soweit GSH gemäß vorstehender Ziffer 9.2 nicht haftet, stellt der Kunde GSH von allen Ansprüchen Dritter und allen GSH entstehenden
Aufwendungen, insbesondere von den Kosten der Rechtsverteidigung, auf erstes Anfordern frei.

9.4 Für den Fall, dass ein Liefergegenstand von GSH gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte eines Dritten verletzt, wird GSH versuchen,
auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Liefergegenstandes zu verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht.

Sofern dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch GSH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird GSH den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Inhaber von
Schutzrechten oder Urheberrechten freistellen, sofern

- der Kunde GSH unverzüglich von den geltend gemachten Rechtsverletzungen unterrichtet,

- der Kunde GSH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,

- der Kunde GSH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich einer außergerichtlichen Regelung ermöglicht und

- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig verändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

10. Fertigungsmittel

10.1. Soweit GSH Fertigungsmittel (Werkzeuge, Vorrichtungen, Messgeräte, Lehren, Prüfmittel, maschinelle Anlagen, etc.) im Auftrag des Kunden
gebaut oder bei einem Dritten beschafft hat, erwirbt der Kunde das Eigentum an diesen Fertigungsmitteln unter der aufschiebenden Bedingung
der vollständigen Zahlung des jeweils vereinbarten Kaufpreises.

10.2. Soweit GSH noch kein Volleigentümer ist, jedoch ein Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb an den von ihren Subunternehmern unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Fertigungsmitteln hat, überträgt GSH das Anwartschaftsrecht an diesen Fertigungsmitteln an den Kunden.
Soweit GSH lediglich Miteigentümer der Fertigungsmittel ist, überträgt GSH das Miteigentum an den Kunden.

10.3. Einzelheiten zur Fertigungsmittelleihe, insbesondere zur Instandhaltung und Instandsetzung werden in einem gesonderten
Fertigungsmittelvertrag geregelt.

11. Garantien, Beschaffungsrisiko

Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos durch GSH muss (i) ausdrücklich erfolgen, (ii) als solche bezeichnet sein und (iii)
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12. Haftung

12.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 4. und 8. vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.

12.2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber GSH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GSH.

13. Geheimhaltung

13.1 Der Kunde ist als Empfänger vertraulicher Informationen verpflichtet, alle nicht offenkundigen Informationen, die ihm im Rahmen der
Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit dies nicht zur Erfüllung vertraglicher
Pflichten erforderlich ist.

13.2 Vertrauliche Informationen von GSH sind sämtliche Informationen, unabhängig in welcher Form die Offenlegung erfolgt, die nicht ausdrücklich
als nicht vertraulich gekennzeichnet sind.

13.3 GSH wird vertrauliche Informationen des Kunden entsprechend behandeln.

14. Sonstige Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht berührt. Dis gilt ebenso für den Fall, dass
diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen unbeabsichtigte Lücken enthalten.

15. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Schiedsvereinbarung

15.1 Erfüllungsort für alle sich aus und aufgrund von Warenlieferungen ergebenden Verbindlichkeiten, auch aus Wechseln oder Schecks, ist der
Geschäftssitz der GSH Sachsen GmbH, Chemnitzer Str. 10, D-04746 Hartha, Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der
nationalen Kollisionsrechte.

15.3 Die Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB ist ausgeschlossen.

15.4 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen GSH und dem Kunden ergeben, werden nach
der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges
endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Nürnberg. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3). Das
anwendbare materielle Recht ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der §§ 305 bis
310 BGB, des UN-Kaufrechts (CISG) und der nationalen Kollisionsrechte. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch.

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