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Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art. Mit der Auftragsbestätigung erkennt der Lieferant grundsätzlich unsere Einkaufsbedingungen an. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn GSH Sachsen GmbH dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Ein Schweigen durch uns auf mitgeteilte, anders lautende, Bedingungen des Lieferanten bedeuten keine Anerkennung oder unser Einverständnis zu diesen Bedingungen, auch wenn der Vertrag von beiden Seiten vorbehaltlos ausgeführt wird.

2. Diese Einkaufsbedingungen gelten, soweit es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft oder um eine reine Dienstleistung seitens des Lieferanten handelt, auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Lieferanten und GSH Sachsen GmbH, auch wenn dann im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.

3. Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen von GSH Sachsen GmbH nur nennen, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 310 Abs. 4 BGB.


§ 2 Angebot, Auftragserteilung

1. Der Lieferant hat GSH Sachsen GmbH im Angebot auf Abweichungen von den Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen. Außerdem erwarten wir, als Erweiterung zum Angebot, Hinweise zur Verbesserung oder Einsparung, wenn der Lieferant auf Grund seiner Kenntnisse zum Stand d er Technik oder seines Know-hows dazu in der Lage ist.

2. Die Erstellung des Angebots erfolgt für GSH Sachsen GmbH kostenfrei, sofern keine anders lautenden, schriftlichen Abmachungen mit uns bestehen oder zwingende gesetzliche Regelungen eingreifen.
Angebotspreise an uns verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend aufgeführt, einschließlich Umsatzsteuer, ferner einschließlich Lieferung "frei Haus", Verpackung, Versicherung, sowie aller Zölle und Steuern.

3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 10 Tagen seit Zugang der Bestellung schriftlich an (durch ie entsprechende Auftragsbestätigung – mit Preis- und Terminzusage), so ist GSH Sachsen GmbH zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Lieferanten daraus Schadenersatzansprüche entstehen.

4. Bestellungen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen prinzipiell der Schriftform (möglich ist prinzipiell auch FAX, Datenfernübertragung und maschinell erstellte elektronische Dokumente – auch ohne Unterschrift, als Nachweis gilt der entsprechende Sendebericht). Mündliche Bestellungen und Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von GSH Sachsen GmbH schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für alle Veränderungen nach Vertragsschluss. Ausgeführte Leistungen oder Lieferungen ohne schriftlichen Auftrag von uns werden nicht anerkannt.

5. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu unterrichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehungen.

§ 3 Leistungsinhalt, Ausführung, Änderungen

1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung.
Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung. Die Leistungsergebnisse werden ggf. mittels Lastenheft, Leistungsbeschreibung, Terminplan und anderer Anlagen näher beschrieben. Im Auftrag benannte Anlagen sind Bestandteil desselben.

2. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.

3. Die vollständige Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von GSH Sachsen GmbH.

4. Der Lieferant wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien von GSH Sachsen GmbH und dessen Abnehmern erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu besorgen. Bei der Dokumentation verwendete, nicht Microsoft kompatible EDV-Systeme und Programme sind vorab mit GSH Sachsen GmbH abzustimmen. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn der Auftragsarbeit entsprechende Informationen abzugeben.

5. Der Lieferant wird auf Anforderung von GSH Sachsen GmbH – Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.

6. GSH Sachsen GmbH ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen, soweit dies von GSH Sachsen GmbH produktionsbedingt für erforderlich erachtet wird. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) von beiden Seiten angemessen zu regeln.

7. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von GS H Sachsen GmbH gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

8. Liefergegenstände sind handelsüblich zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten.
Nicht zugelassenes Verpackungsmaterial wird zu Lasten des Lieferanten entsorgt oder zurückgesandt. Versandpapiere, wie Lieferscheine und Packzettel, sind den Lieferungen immer beizufügen.
Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltverträgliche und die stoffliche Verwertung nicht belastende Verpackungsmaterialien und Füllstoffe verwendet werden.

9. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

10. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Absatz 9 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist uns die Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.


§ 4 Lieferfristen, Verzug und Mängelhaftung

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Vorab- und Teillieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von GSH Sachsen GmbH zulässig. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Übergabe der vertragsgemäßen Gesamtleistung an GSH Sachsen GmbH. Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart nicht gestattet. GSH Sachsen GmbH ist insofern zur Stornierung der Restmenge berechtigt.

2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

3. Für den Fall des Lieferverzuges wird eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,3 % des Lieferwertes pro angefangene Verzugswoche vereinbart. Das Maximum der Vertragsstrafe ist auf 5 % des Lieferwertes begrenzt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist dabei auf einen tatsächlich eingetretenen und geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. GSH Sachsen GmbH ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen, verpflichtet sich aber dabei, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären.

4. Im übrigen stehen GSH Sachsen GmbH im Falle des Lieferverzuges und bei mangelhafter Lieferung die gesetzlichen Ansprüche zu. GSH Sachsen GmbH ist auch berechtigt, das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung nach eigener Wahl auszuüben. GSH Sachsen GmbH ist insbesondere auch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Bestellung zurückzutreten. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz steht dem Lieferanten das Recht zu, GSH Sachsen GmbH nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Im Falle jedweder Nacherfüllung ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel unverzüglich frei Bestimmungsort und auf seine Kosten zu beseitigen oder die Leistung neu zu erbringen. Er hat alle im Zusammenhang mit der Nacherfüllung anfallenden Kosten einschließlich erforderlicher Fahrt- und Reisekosten zu tragen.

5. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefahr im Verzug oder in den Fällen, in denen eine Leistungsverpflichtung seitens GSH Sachsen GmbH eine sofortige Mängelbeseitigung erfordern, kann GSH Sachsen GmbH selbst oder durch Dritte ohne Fristsetzung die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten durchführen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant nach dem Bekanntwerden des Mangels und der entsprechenden Anzeige beim Lieferanten erneut fehlerhaft geliefert hat.

6. Der Lieferant hat GSH Sachsen GmbH unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar wird, dass vertraglich vereinbarte
Zwischen- oder Endtermine nicht eingehalten werden können. Die gesetzlichen Rechte von GSH Sachsen GmbH werden durch diese Mitteilung nicht berührt.


§ 5 Vergütung

1. Der Lieferant erhält für die vereinbarten Leistungsergebnisse die im Auftrag vereinbarte Vergütung und wird hierüber eine detaillierte Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt über die Gesamtvergütung nach Abnahme der vollständigen Auftragsleistung.

2. Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Bestellkennzeichen und Nummer jeder einzelnen Position an GSH Sachsen GmbH zu senden.
Andernfalls setzen sie keine Zahlungsfrist in Gang.

3. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung oder Scheck innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang mit 3% Skonto oder 30 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückhaltung wegen Mängeln.

4. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert anzugeben.

5. Der Lieferant ist nicht berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von GSH Sachsen GmbH.

6. Zahlungen von GSH Sachsen GmbH gelten als geleistet, sobald sie zur Zahlung angewiesen sind.

7. Der Eintritt eines Zahlungsverzuges ohne Mahnung ist ausgeschlossen.

8. Besteht im Kunden-Lieferantenverhältnis der Fall, dass GSH Sachsen GmbH sowohl Kunden als auch Lieferant ist (z.B. über beigestellte
Produkte) und hat der Lieferant zu GSH Sachsen GmbH aus dieser Beziehung offene Verbindlichkeiten – so ist GSH Sachsen GmbH prinzipiell berechtigt, diese Forderungen mit offenen Verbindlichkeiten des Lieferanten an GSH Sachsen GmbH zu verrechnen.


§ 6 Beistellungen und Eigentumsvorbehalt

1. Beistellungen (z.B. Kisten, Europaletten) bleiben Eigentum von GSH Sachsen GmbH und sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für den betreffenden Einzelauftrag zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten und für diesen Zweck Versicherungen auf seine Kosten einzudecken. Das gilt auch für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material.

2. Die während der Produktion (sofern in der A/PA vereinbart), auf der Basis der ausgetauschten A/PA (Arbeits- und Prüfanweisungen) zu erstellenden Prüfdokumentationen sind als Original, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, 5 Jahre beim Lieferant, gesondert zu archivieren und auf Verlangen – von GSH Sachsen GmbH jederzeit auszuhändigen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

3. Unsere Werkzeuge, Modelle, Formen, Hilfsvorrichtungen etc. (im folgenden Werkzeuge genannt), die für die Erbringung der Vertragsleistung bereit gestellt werden, sind äußerst sorgsam zu behandeln, als unser Eigentum zu kennzeichnen und getrennt zu lagern.
Alle Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden.

4. Jeglicher Eingriff in die Werkzeuge ist von GSH Sachsen GmbH vorab genehmigen zu lassen. Bei Eingriff in die Kavitäten ist ein neuer Erstmusterprüfbericht zu erstellen und eine erneute Serienfreigabe von GSH Sachsen GmbH erforderlich. Prozessfähigkeitsnachweise werden dabei, sofern erforderlich, extra bestellt.

5. GSH Sachsen GmbH hat das Recht, nach eigenem Ermessen die Auslieferung der Werkzeuge jederzeit zu verlangen oder die Werkzeuge durch den Lieferanten, für GSH Sachsen GmbH kostenfrei, verschrotten zu lassen. Die Verschrottung von Werkzeugen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

6. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

8. Soweit die uns gemäß Abs. (6) und/oder Abs. (7) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.


§ 7 Verjährung, Rügepflicht und Freistellung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte seitens GSH Sachsen GmbH wegen Mängeln beträgt 36 Monate. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Fälle des § 438 Abs. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 I 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634 a Abs.
2 BGB (Bauwerke oder Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von
Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Ebenso unberührt bleiben die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.

2. Da GSH Sachsen GmbH im Wareneingang nur Stichprobenprüfungen durchführt, können Fehler auch erst später erkannt und dann trotzdem noch beim Lieferanten reklamiert werden. Fehler sind von GSH Sachsen GmbH, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftslaufes festgestellt werden, unverzüglich anzuzeigen.
Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Die Mängelrüge hemmt die Verjährungsdauer der Sachmangelansprüche hinsichtlich des mangelhaften Lieferteils bis zur vollständigen Beseitigung des Mangels.

3. Wird GSH Sachsen GmbH wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder Gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware oder die Dienstleitung des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten diesen Schaden, inklusive der durch die Rechtsverfolgung entstehenden Kosten zu verlangen, soweit er durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist. Sind wir wegen eines Fehlers, für den der Liefergegenstand des Lieferanten ursächlich ist, zum Rückruf verpflichtet, oder ist die Durchführung des Rückrufes zumindest angemessen, so ist der Lieferant zur Kostenübernahme verpflichtet. Sind die Kosten aufgrund mehrerer Verantwortlicher aufgeteilt, so findet der § 5 und § 6 Produkthaftungsgesetz entsprechende Anwendung. Der Lieferant muss die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass er sie dauerhaft als seine Produkte erkennen kann.
Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant muss mit uns, soweit wir dies als erforderlich halten, eine Qualitätsvereinbarung abschließen. Der Lieferant ist verpflichtet sich durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Rückrufrisikos, in angemessener Höhe zu versichern.
Auf unser Verlangen hin hat der Lieferant den Abschluss dieser Vereinbarung unverzüglich nachzuweisen.


§ 8 Eigentum an neu hergestellten Werkzeugen

1. Soweit der Lieferant die bestellten Produkte unter Verwendung von Werkzeugen herstellt, die er speziell für diesen Auftrag anfertigen muss, stellt er diese Werkzeuge für GSH Sachsen GmbH als Eigentümer her. Das Eigentum an diesen Werkzeugen geht mit ihrer Herstellung auf GSH Sachsen GmbH über. Dies gilt insbesondere bei der Bestellung von Stauchteilen.

2. Verbleiben die Werkzeuge beim Lieferanten, wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der Lieferant diese unentgeltlich für GSH Sachsen GmbH mit der in eigener Angelegenheit üblichen Sorgfalt aufbewahren wird. Der Lieferant wird die Werkzeuge spätestens nach Beendigung des Auftrages auf Anforderung von GSH Sachsen GmbH herausgeben. Zuvor ist der Lieferant zur Herausgabe verpflichtet, wenn er trotz einer Bestellung seitens GSH Sachsen GmbH nicht mehr bereit oder in der Lage ist, GSH Sachsen GmbH zu bisherigen Konditionen weiter zu beliefern. Ein Herausgabeanspruch seitens GSH Sachsen GmbH besteht auch im Falle der Insolvenz oder eines Insolvenzantrages auf Seiten des Lieferanten.


§ 9 Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Gegenstände oder Leistungen in- oder ausländische Schutzrechte nicht verletzen. Der Lieferant verpflichtet sich, GSH Sachsen GmbH und/oder dessen Abnehmer schadlos zu halten, wenn diese wegen Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder im Wege des Rechtsstreits in Anspruch genommen werden. Im Falle des Rechtsstreits hat der Lieferant auf Verlangen Rechtsbeistand zu leisten. Darüber hinaus hat der Lieferant sämtlichen Schaden zu ersetzen, der GSH Sachsen GmbH und/oder dessen Abnehmer daraus erwächst, dass diese auf die freie Benutzbarkeit der gelieferten Gegenstände oder Leistungen vertraut haben. Der Schaden eines Abnehmers von GSH Sachsen GmbH ist vom Lieferanten nur zu ersetzen, soweit der Abnehmer GSH Sachsen GmbH insoweit in Anspruch nimmt.

2. Der Lieferant haftet nicht, soweit er die gelieferten Gegenstände oder Leistungen ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen von GSH Sachsen GmbH hergestellt oder erbracht hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung der Gegenstände oder die Erbringung der Leistung eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt.


§ 10 Sonstige Vereinbarungen

1. Stellt der Lieferant die Zahlungen ein, oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist GSH Sachsen GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann GSH Sachsen GmbH einen Betrag von mindestens 10% der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Verjährungsdauer der Mangelansprüche einbehalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Wunsch von GSH Sachsen GmbH, ein an GSH Sachsen GmbH geliefertes Material im <IMDS> (Internationales-Material-Daten-System)
zu veröffentlichen. Hierzu muss er sich im <IMDS> registrieren lassen und seine Materialzusammensetzung nach den dort geregelten Bestimmungen offenlegen.

3. Erfüllungsort für die Leistungen und Lieferungen ist soweit vertraglich nicht eine andere Regelung getroffen wird der Firmensitz des Auftraggebers.

4. Der Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

5. Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des vereinheitlichten UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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